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Ab 1. Juli 2009 ist der Energieausweis nun auch für Nichtwohngebäude PflichtUm Gebäude und deren Verbrauchsdaten miteinander vergleichen zu können und um mögliche Sanierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung aufzuzeigen, schreibt die Energie-Einsparverordnung (EnEV) die Ausstellung eines Energieausweises vor.
Nach den Wohngebäuden ist der Energieausweis nun auch für Nichtwohngebäude ab dem 01.07.09 Pflicht - und zwar bei Verkauf, Vermietung, Leasing und Verpachtung von Nichtwohngebäuden wie z.B. Werkstätten, Bürogebäude, Supermärkte, Gaststätten, Hotels etc.
- sowie für Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen (z.B. Schulen, Rathäuser, Krankenhäuser etc.). Hier hat der Eigentümer den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen und zwar unabhängig davon, ob das Gebäude verkauft oder vermietet werden soll.
Bei allen Nichtwohngebäuden kann zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gewählt werden. Bei Neubauten ist nur der Bedarfsausweis möglich. Auch im Fall von Erweiterung, Umbau und Sanierung von bestehenden Nichtwohngebäuden ist ein Bedarfsausweis zu erstellen und wenn keine vollständigen Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungs- oder Kalenderjahre vorliegen.
Ein fehlender Gebäudeenergieausweis kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € belegt werden.
Der Bedarfsausweis:
basiert auf der technischen Begutachtung der Bausubstanz und der Anlagentechnik. Die Bewertung der Energieeffizienz eines Gebäudes ist darin unabhängig vom Nutzerverhalten. Die Bilanz umfasst zusätzlich zum Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Anteile für Kühlung und eingebaute Beleuchtung. Bestimmt werden auch Transmissionswärmeverluste, Lüftungswärmeverluste, Wärmebrücken, Warmwassernutzung sowie solare und interne Gewinne.
Der Bedarfsausweis empfiehlt sich immer dann, wenn eine Sanierung geplant ist oder eine genaue Analyse der Energieeffizienz eines oder mehrerer Gebäude sinnvoll erscheint, zum Beispiel wenn sehr hohe Energiekosten auftreten.
Der Verbrauchsausweis:
greift auf Strom- und Wärmeverbrauchszahlen mindestens der letzten drei Jahre zurück. Diese werden noch nutzungsbereinigt (nur bei langen Leerständen), standort- und witterungsbereinigt. Beim Verbrauchsausweis ist anzumerken, dass er nicht die Qualität der Bausubstanz oder des energetischen Standards wiedergibt, sondern lediglich den nutzerabhängigen Verbrauch.
Ausnahmen von der Pflicht zum Energieausweis:
Es muss kein Energieausweis vorgelegt werden u.a. bei: - handwerklichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12° C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden,
- Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- Zwangsversteigerungen und bei denkmalgeschützten Gebäuden
- Außerdem gelten Sonderregelungen für Gebäude, die nur temporär stehen bleiben.
Wo findet man einen Aussteller von Energieausweisen für Nichtwohngebäude:
Architekten und Ingenieure mit spezieller Zusatzqualifikation können Energieausweise ausstellen. Unter www.dena-energieausweis.de/expertensuche kann nach Eingabe der Postleitzahl und der gesuchten Qualifizierung (Nichtwohngebäude/Wohngebäude, Bedarfsausweis/Verbrauchsausweis) ein qualifizierter Energieberater gefunden werden.

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