Neue Richtlinie zur "Vor-Ort-Beratung" in Wohngebäuden
Seit 1. Oktober 2009 ist die neue Richtlinie zur „Vor-Ort-Energieberatung" in Wohngebäuden, die vor 1995 gebaut wurden, in Kraft. Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31.12.2014 festgelegt.
Der Zuschuss zur „Vor-Ort-Energieberatung" beträgt 300 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch auf höchstens 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 Euro gesteigert werden. Seit dem 1. Oktober 2009 gelten vergleichbare Regelungen für die Integration von Luftdichtigkeitsuntersuchungen, die ebenfalls mit 100 Euro bezuschusst werden können.
Der Zuschuss zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verantwortlich ist, ausgezahlt. Dieser muss ihn in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben. Die für die „Vor-Ort-Beratung" zugelassenen Energieberater finden sich unter http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/index.html im Download-Bereich.
Wesentliche Änderungen der Richtlinie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) :
- Luftdichtigkeitsprüfungen nach DIN 13829 können als Bonus zur Energiesparberatung gefördert werden (mit neuen Anforderungen an den Bericht und Förderbeträge).
- Streichung der Förderfähigkeit separater Thermografiegutachten
- Möglichkeit der Kumulierung mehrerer Boni, mit Ausnahme der Kumulierung von Thermografie und Luftdichtigkeitsprüfungen
- Ausdrückliche Verpflichtung des Beraters zur Prüfung der Eigentümerzustimmung in Beratung von Mietern oder Pächtern.
- Ergänzung des Ausschlusskriteriums „Beratung innerhalb der letzten 8 Jahren" um das Kriterium, dass in dieser Zeit kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
- Streichung des Ausschlusskriteriums der Baugleichheit
- Nachweis der Sachkenntnis zur Durchführung von Thermografiegutachten und Luftdichtigkeitsmessungen sowie Verantwortlichkeit des antragstellenden Beraters bei Einbeziehung von Experten.
- Die Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises im Zusammenhang mit einer „Vor-Ort-Beratung" ist nicht mehr förderschädlich.
Weitere Voraussetzungen für eine „Vor-Ort-Beratung":
- Für die jeweiligen Beratungsobjekte muss bis zum 31.12.1994 ein Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet worden sein.
- Die Gebäudehülle darf anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden sein.
- Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden.
- Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.
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online seit 19. Okt 2009, aktualisiert am 17. Dez 2010
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