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Handwerksbetriebe und die Einhaltung der Fahrpersonalvorschriften: Der Nachweis von Lenk- und Ruhezeiten

Die Fahrpersonalvorschriften (die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten sowie der Einsatz eines Fahrtschreibers, eines analogen oder digitalen Kontrollgerätes) gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t beträgt. Fahrer von diesen Fahrzeugen müssen Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen, soweit keine Ausnahmeregelung greift. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen wurden, ist kein digitaler Tachograph als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben.

Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet. Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf die zulässige Gesamtmasse des Gesamtgespanns, wobei die Masse eines mitgeführten (Sattel-)Anhängers einzubeziehen ist. Bei Überschreiten der Gewichtsgrenzen kann schon für eine einmalige Nutzung die Pflicht zum Einbau eines Tachographen entstehen. Dies gilt aber nur, wenn der Anhänger auch tatsächlich mitgeführt wird. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung und entsprechende Eintragungen in den Fahrzeugpapieren begründen noch keine Einbaupflichten.

Für Handwerksbetriebe gibt es Ausnahmen. So entfällt die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten z.B.:

  • bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 Tonnen bei Fahrten im Umkreis von 50 km, um den Standort des Betriebes, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht und wenn nur Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt ("Handwerkerregelung" § 18 Nr. 4b FPersV)
  • oder wenn es sich um einen entsprechend ausgestatteten Verkaufswagen handelt.
  • Die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten besteht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen außerhalb des 50-km-Radius in jedem Fall, auch bei einmaligen Fahrten.

Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen gelten diese Ausnahmen entsprechend. Außerdem konnten auch folgende handwerksfreundliche Erweiterungen durchgesetzt werden:

  • die Begrenzung auf einen Radius von 50 km wurde für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen aufgehoben
  • zusätzlich befreit sind in dieser Gewichtsklasse auch Fahrzeuge, die nur Güter transportieren, die im Betrieb handwerklich hergestellt oder repariert wurden (neue Ausnahme für Auslieferungsfahrten des Handwerks).
  • Weitere Ausnahmen bestehen z.B. für Pannenfahrzeuge (bis 100 km vom Betriebsstandort)

Ausführliche Informationen:

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und die zuständigen Landesministerien haben auch auf Anregung des Handwerks einen umfangreichen Leitfaden verfasst, der über die jeweiligen Rechtsvorschriften und die Kontrollgerätekarten informiert. Der Leitfaden steht auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr zur Verfügung.
Die Aussagen zur Interpretation der Handwerkerregelung finden Sie auf Seite 31.

Zur Prüfung, ob und welche Nachweispflichten bestehen, nutzen Sie bitte auch das 
ZDH-Schaubild "Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker".

Umfassende Informationen zu diesem Themenbereich stehen auf der Homepage des ZDH zur Verfügung.

online seit 01. Sep 2010, aktualisiert am 17. Jan 2011

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