Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung - Seit 01.04.2008 neue Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen
Gewerbetreibende, die ihre Erzeugnisse oder Waren im Rahmen sog. Fernabsatzgeschäfte, z.B. über das Internet, vertreiben, sind grundsätzlich verpflichtet, Verbraucher über deren Widerrufs- und Rückgaberechte zu belehren.
Dies ergibt sich aus den §§ 312 ff., 355 ff. BGB sowie insbesondere aus der BGB-Informationspflichtenverordnung des Bundesministeriums der Justiz. In letztgenannter Verordnung sind entsprechende Musterbelehrungen enthalten, die den Gewerbetreibenden insoweit Hilfestellung geben. Die Wirksamkeit der bisherigen Musterbelehrungen in den Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV wurden jedoch in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten bezweifelt und für unwirksam erklärt. Daher kam es in letzter Zeit oftmals zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerade bei Fernabsatzgeschäften.
Mit der nunmehr am 01.04.2008 in Kraft getretenen Neufassung der beiden Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen wurde weiteren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der älteren Muster die Grundlage entzogen. Wir empfehlen daher, ab sofort die neuen Muster zu verwenden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich um mit Fußnoten versehene, allgemein formulierte Muster handelt, die jeder Gewerbetreibende gemäß den Vorgaben/Erläuterungen seinen individuellen Geschäftsvorgängen anpassen, quasi „maßschneidern" muss.
Für Belehrungen, die noch den alten Mustern entsprechen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2008, damit genügend Zeit bleibt, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.
Den aktuellen Text der Verordnung inklusive der Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen mit Erläuterungen können Sie nachfolgend als PDF aufrufen und ausdrucken.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.