Sachverständige
Die Handwerkskammern haben über § 91 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) den gesetzgeberischen Auftrag, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist Gerichten wie auch privaten Auftraggebern gegenüber verpflichter die Fachfragen, die ihm gestellt werden, nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist kostenpflichtig.
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online seit 15. Mai 2008, aktualisiert am 11. Jan 2012
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